Englisches Erbrecht – Englisches Testament nicht in Druckbuchstaben unterzeichnen!

Deutsche, die nach England oder Wales ausgewandert sind und dort Vermögen erworben haben, sollten sich beim Aufstellen eines englischen Testaments umfassend beraten lassen. Der einfache Will Writer Service ist zwar kostengünstig, aber es entstehen häufig Fehler, die zu Lasten der Erben gehen und vermeidbar sind. Der Rat eines spezialisierten Rechtsexperten zahlt sich dem entgegen besonders aus.
Als Beispiel dient folgender aktueller Fall: Eine in England lebende Deutsche unterzeichnet ihren „Last Will and Testament“ (englisches Testament) in Blockbuchstaben.
Die eigene Unterschrift in Blockbuchstaben zu schreiben ist bei Deutschen in England weiter verbreitet als gedacht, da englisch nicht ihre Muttersprache ist und oft alles Schriftliche in Blockbuchstaben geschrieben wird statt in zusammenhängender Schreibschrift.
Das District Probate Registery (Erbscheinsgericht des Distrikts) in Birmingham hat im Januar 2014 einen Antrag auf einen „Grant of Representation“ (eine Form eines englischen Erbscheins) für einen solchen „Last Will and Testament“ zurück gewiesen mit der Begründung, dass auch eine an Demenz Erkrankte oftmals ihre Unterschrift in Blockbuchstaben leisten würde. Daher müsse in diesem Fall ein AFFIDAVIT OF EXECUTION (eine Art von einer Eidesstattliche Versicherung) vorgelegt werden von einem beglaubigenden Zeugen oder einer Person ohne eigenes Interesse, die zu der Zeit der Testamentsunterzeichnung anwesend war.
Zu einem formgerechten Affidavit sei genannt: Tristan & Coote’s Probate Practice, 30. Auflage, Seite 1383, Formular Nr 2C.
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