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Europarecht – Das EU-Patent kommt 2014

Nach über 40 Jahren Verhandlungen hat die EU ein neues einheitliches EU-Patent beschlossen. 24 Mitgliedsstaaten haben das Abkommen unterzeichnet. Das EU-Patent ersetzt die bestehenden nationalen Patentregelungen und soll Anfang 2014 in Kraft treten, sobald ein Übereinkommen über ein einheitliches Patentgericht ratifiziert ist.

Das Übereinkommen über ein einheitliches Patentgericht wurde am 19. Februar 2013 durch 25 EU-Mitgliedstaaten unterzeichnet. Es muss aber noch von mindestens 13 Staaten, darunter Deutschland, Frankreich und das Vereinigte Königreich, ratifiziert werden, um in Kraft treten zu können. Zum Übereinkommen über ein einheitliches Patentgericht und die Satzung siehe das Dokument 16351/12, vom 11.01.2013 mit dem Stand zu den jeweiligen Ratifizierungsverfahren.

Bis zur Ratifizierung müssen Patentanträge beim Europäischen Patentamt (EPA) wie bisher eingereicht werden, welches zwar schon ein einheitliches Verfahren kennt – ein gewährtes Patent ist jedoch lediglich ein „Bündel“ nationaler Patente.

Das bisherige Verfahren ist nicht nur organisatorisch, sondern auch finanziell sehr aufwendig. Die Kosten für eine Patentanmeldung und Validierung liegen in den 27 EU-Staaten derzeit bei durchschnittlich 36.000 Euro und sind damit bis zu 60 Mal höher als in China. Das neue EU-Patent soll laut Angaben der Kommission nur noch 4.725 Euro kosten, weil sich die Übersetzungskosten als bisher größter Kostenfaktor wesentlich verringern.

Derzeit entscheiden nationale Gerichte und andere Behörden der EPÜ-Vertragsstaaten über die Verletzung und die Rechtsgültigkeit europäischer Patente. In der Praxis führt dies zu einer Reihe von Problemen, wenn ein Patentinhaber in mehreren Ländern ein europäisches Patent durchsetzen möchte oder ein Dritter in mehreren Ländern den Widerruf eines europäischen Patents erwirken will: Hohe Kosten, die Gefahr voneinander abweichender Entscheidungen und mangelnde Rechtssicherheit sind die Folgen. „Forum-Shopping“ ist ebenfalls unvermeidlich, denn Beteiligte versuchen, die Unterschiede in der Auslegung des harmonisierten europäischen Patentrechts durch nationale Gerichte und im jeweiligen Verfahrensrecht sowie in der Geschwindigkeit der Verfahren („langsame“ und „schnelle“ Gerichte) und der Zuerkennung von Schadenersatzzahlungen auszunutzen.

Das Übereinkommen über ein einheitliches Patentgericht löst die vorgenannten Probleme durch die Einrichtung eines eigenständigen Patentgerichts („Einheitliches Patentgericht“ oder EPG) mit der ausschließlichen gerichtlichen Zuständigkeit für Streitigkeiten in Bezug auf europäische Patente und europäische Patente mit einheitlicher Wirkung (einheitliche Patente).

Das Gericht erster Instanz besteht aus einer Zentralkammer (mit Sitz in Paris und zwei Außenstellen in London und München) sowie mehreren örtlichen und regionalen Kammern in den Vertragsstaaten. Das Berufungsgericht wird seinen Sitz in Luxemburg haben.

Nicht dabei sind Spanien, Italien, Bulgarien und Polen. Italien hat das Abkommen zwar unterzeichnet, will das EU-Patent jedoch nicht anwenden.

Die Patentanträge müssen in Deutsch, Französisch oder Englisch eingereicht werden.