Englisches Recht – Englische Ltd. und die deutsche Insolvenz

Darf ein „director“ einer englischen Company Limited by Shares, kurz Ltd, nach den nationalen Regelungen zur deutschen Insolvenzverschleppungshaftung strafrechtlich verfolgt werden?

Eine Insolvenzantragspflicht eines “directors” wird unterschiedlich beurteilt. In der einschlägigen Literatur wird vetreten, dass es keine entsprechende Anwendung des § 64 GmbHG in Verbindung mit §§ 17, 19 InsO für einen „director“ wie für den Geschäftsführer geben kann, die ihn verpflichten würde, bei Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung unverzüglich Insolvenz in Deutschland anzumelden, weil dieser Bereich dem Gesellschaftsstatut zuzuordnen ist. Nach dem Gesellschaftsstatut und der Gründungstheorie ist für eine englische Ltd das englische Gesellschaftsrecht maßgeblich. Daher kann keine Pflicht bestehen nach § 15a und 17 InsO bei Zahlungsrückständen von mehr als 2 bis 4 Wochen eine Insolvenz anzumelden.

Diese Meinung fand Einzug in die Rechtsprechung, z.B. Amtsgericht Bad Segeberg, Urteil vom 24.03.2005, 17 C 289/04, welches eine Insolvenzantragspflicht des Directors an einer in Deutschland tätigen Limited verneint. Eine Haftung wegen Insolvenzverschleppung komme nicht in Betracht, da das englische Recht bereits einen ausreichenden Gläubigerschutz biete.

Dem entgegen wird zu den Haftungsfragen eines „directors“ auch die Auffassung vertreten, dass hinsichtlich der Haftungstatbestände die Sitztheorie gelten solle mit der Folge, dass die Haftungsgrundsätze des deutschen Kapitalgesellschaftsrechts gelten würden. Einige Staatsanwaltschaften folgen dieser Meinung und daher ist für einen director einer Ltd in Deutschland besondere Kenntnis und Umsicht geboten.

Ob eine solche Strafverfolgung mit der Niederlassungsfreiheit der Artikel 43 und 48 EGV in Einklang stehen kann?

Schreibe einen Kommentar