Vorsicht bei englischen Verträgen, denn sie sind oft einseitig für den Vertrag erstellenden englischen Partner konzipiert. Er ist daher stets sehr sorgfältig zu überprüfen, ob die vertraglichen Pflichten beidseitig festgelegt wurden oder eben nicht. Als Beispiel hierzu sei eine Klausel zum Schutz vor Einschränkungen einer Haftung für Vertraulichkeitsbruch genannt: “Nothing in this Agreement shall exclude or restrict the liability of the Associate (Anmerkung: deutscher Vertragspartner) to the B. (Anmerkung: englischer Vertragspartner) of clause … (Confidentiality).” Die englische Vertragspartei verpflichtete sich in dem Beispiels-Agreement jedoch nicht gleichermaßen.